Laut dem vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetz, das die Verpflichtung zur Nutzung digitaler Kassen regelt, sind landwirtschaftliche Betriebe ausgenommen. Die Pflicht, mindestens eine Art der Kartenzahlung anzubieten, ist hingegen noch in der Schwebe.
- Bundeskabinett beschließt verpflichtende digitale Kassen
- Ausnahme für landwirtschaftliche Betriebe
- Pflicht, Kartenzahlung anzubieten
Das Bundeskabinett hat den vom Bundesfinanzministerium (BMF) vorgelegten Gesetzentwurf zur Fortentwicklung von Kassenaufzeichnungen beschlossen. Das Gesetz soll Steuerhinterziehung eindämmen und die weitere Digitalisierung handels- und steuerrechtlicher Aufzeichnungen vorantreiben. Die elektronische Kassenpflicht gilt ab einem Gesamtumsatz von 100.000 Euro pro Jahr und ist zum 1. Januar 2028 vorgesehen.
Landwirtschaftliche Betriebe von digitaler Kassenpflicht ausgenommen
Landwirte können aufatmen. Der Entwurf der Verordnung zur Bestimmung von Ausnahmen zur elektronischen Kassenpflicht hält fest, dass die Umsätze aus der land- und forstwirtschaftlichen Direktvermarktung wie Hofläden nicht von der Kassenpflicht sowie von der Verpflichtung zur elektronischen Nacherfassung betroffen sind. Bundeslandwirtschaftsminister Alois Rainer (CSU) begrüßt die Ausnahmeregelung: „Tag für Tag sorgen unsere Landwirtinnen und Landwirte dafür, dass unsere Ernährung gesichert ist – auch mit ihren Hofläden, Marktständen und über Vertrauenskassen. Für unsere Höfe ist Direktvermarktung ein Wettbewerbsfaktor.“ Er betont, dass es wichtig sei, dass landwirtschaftliche Betriebe ihre Produkte unbürokratisch direkt an Verbraucher verkaufen können.
Verpflichtende Kartenzahlung noch offen
In der Schwebe hingegen sind noch die Pläne von Bundesfinanzminister Lars Klingbeil (SPD), gastronomische Betriebe, den Handel und Dienstleister zu verpflichten, mindestens eine Möglichkeit zur bargeldlosen Zahlung anzubieten. Laut einem Eckpunktepapier des Bundesfinanzministeriums, das mehreren Medien, unter anderem dem ZDF, vorliegt, soll die Regelung 2027 kommen. Eine Umsatzgrenze ist nach den bisherigen Eckpunkten nicht vorgesehen. Damit könnten grundsätzlich auch landwirtschaftliche Direktvermarkter betroffen sein, die ihre Produkte im Hofladen oder an Marktständen verkaufen. Welches digitale Bezahlverfahren angeboten wird, sollen die Betriebe selbst entscheiden können. Ob es Ausnahmen etwa für kleine Direktvermarkter, saisonale Verkaufsstände oder Warenautomaten geben wird, ist bislang offen.
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Foto: Standl
