Das Jahressteuergesetz sieht ab 2025 Erleichterungen für Landwirte und auch Forstwirte vor.
- Grenzen für die Verpflichtung zur Buchführung werden für Landwirte erhöht
- Gewinnermittlung in der Landwirtschaft
- Land- und forstwirtschaftliches Wirtschaftsjahr
Land- und Forstwirte sind steuerrechtlich zur Buchführung verpflichtet, wenn sie bestimmte Buchführungsgrenzen überschreiten. Im Zuge der Entbürokratisierung hat die Bundesregierung die Grenzen erhöht. Ab 1. Januar 2025 ist die Buchführung nicht mehr ab 600.000 Euro Umsatz und Gewinngrenze von 60.000 verpflichtend, sondern erst ab 800.000 Euro und einer Gewinngrenze von 80.000 Euro. Laut der Steuerberatungsgesellschaft Ecovis AG entfällt darüber hinaus das Kriterium der selbstbewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Fläche mit einem Wirtschaftswert von mehr als 25.000 Euro.
Gewinnermittlung: Darauf müssen Landwirte achten
„Landwirtinnen und Landwirte können den Gewinn ihres Betriebs auf verschiedene Arten ermitteln“, erklärt die Ecovis-Steuerberaterin Karin Merl aus Regensburg. Demnach gibt
die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (Paragraf 13a Einkommensteuergesetz, EStG), die Einnahmenüberschussrechnung oder den Betriebsvermögensvergleich (Buchführung). Das Erstellen eines Betriebsvermögensvergleichs sei dabei am aufwendigsten, da bei der Buchführung auch Forderungen zu berücksichtigen seien, so Merl. Bei der Einnahmenüberschussrechnung hingegen sind die Betriebseinnahmen nur im Zeitpunkt der Zahlung zu erfassen. Der Sinn der Sache: Die Bilanz bietet einen umfassenderen Überblick über die finanzielle Situation eines Unternehmens. Deshalb schreibt der Gesetzgeber großen Betrieben die umfassendere Gewinnermittlung vor. Kleinere Betriebe sind von der Pflicht ausgenommen und werden so entlastet.
Landwirtschaftliches Wirtschaftsjahr von Halbjahr zu Halbjahr
Bei Land- und Forstwirtschaftsbetrieben läuft das Wirtschaftsjahr grundsätzlich vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Daraus ergibt sich, dass die Verpflichtung zur Buchführung nach den neuen Regelungen erstmals zum 1. Juli 2025 begründet werden oder entfallen kann. Merk rät Betrieben, sich beim zuständigen Finanzamt zu erkundigen, ob sie zur Buchführung verpflichtet sind oder nicht.
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