Die fünfstufige Kennzeichnung der Haltungsform gilt vorerst für schweinehaltende Betriebe. Bis 1. August mussten Landwirte ihren Tierbestand anmelden. Das geschieht jetzt.

  • Staatliche Kennzeichnung der Haltungsform auf Frischfleisch
  • Fünf Haltungsformen
  • Meldung bei der zuständigen Landesbehörde
  • Betriebe bekommen eine Kennnummer

Am 1. August lief die Frist ab, in der tierhaltende Betriebe ihre Haltungsform und die Eckdaten an die zuständigen Landesbehörden melden mussten. Das gilt vorerst für frisches Schweinefleisch, das von in Deutschland gehaltenen, geschlachteten und verarbeitenden Tieren stammt. Die Verordnung ist Teil des bundesweit geltenden Tierhaltungkennzeichnungsgesetzes (TierHaltKennzG).

Fünf Haltungsformen

Das Gesetz sieht verschiedene Haltungsformen vor:

  • Stall
  • Stall + Platz
  • Frischluftstall
  • Auslauf/Weide
  • Bio

Meldung bei der zuständigen Landesbehörde

Tierhaltende Betriebe mussten im ersten Schritt ihre Eckdaten schriftlich oder elektronisch der zuständigen Landesbehörde melden. Die Meldung enthält: 

  • Name und Anschrift des Betriebes sowie des Betriebsinhabers
  • die Registriernummer des Betriebes nach § 26 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung
  • Haltungseinrichtungen (unter anderem Nachweise zu nutzbaren Boden- und Auslaufflächen)
  • Anzahl der Tiere, die in der Haltungseinrichtung gehalten werden sollen

So geht es jetzt weiter: Betriebe bekommen eine Kennnummer

Im nächsten Schritt prüft die Landesbehörde, ob die Voraussetzungen der Haltungsform erfüllt sind. Ist dies der Fall, bekommt der Betrieb innerhalb von zwei Monaten eine unbefristete Kennnummer. In dieser sind die Haltungsform, die zuständige Behörde, der Betrieb und die Haltungseinrichtung ersichtlich. Die Nummern sind in einem Register gespeichert. Die Landesbehörden sind auch für die regelmäßigen Kontrollen der Betriebe zuständig.

Das Prozedere kann ein Jahr dauern. Ab 1. August 2025 ist die Kennzeichnung dann Pflicht.

Foto: HLPhoto – stock.adobe.com (Symbolbild)

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