Wenn ein Landwirt eine landwirtschaftliche Fläche an einen Betreiber eines Solarparks verpachtet, kann das ein finanzieller Anreiz sein. Doch aus steuerrechtlicher Sicht gilt es, einiges zu beachten.

  • Verpachtung von landwirtschaftlichen Flächen an Solarpark-Betreiber
  • Auswirkung auf Grundsteuer
  • Auswirkung auf Erbschafts- und Schenkungssteuer

Wenn ein Landwirt eine Fläche an den Betreiber eines Solarparks verpachtet, sollte er sich der steuerlichen Konsequenzen bewusst sein. Denn wenn Freiflächen-Module errichtet werden, kann das Land nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden. Die Folge: Die eigentliche Agrarfläche zählt nicht mehr zum landwirtschaftlichen Vermögen. Die Fläche ist vielmehr dem Grundvermögen zuzuordnen. Das hat Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung. 

Landwirtschaftliche Fläche für Solaranlage verpachten: Auswirkungen auf die Grundsteuer

Wenn auf Agrarflächen anstatt der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung Solarenergie erzeugt wird, unterliegen sie nicht mehr der Grundsteuer A, sondern der Grundsteuer B. Steuergegenstand der Grundsteuer B ist das Grundstück als wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens. 

Auswirkungen auf die Erbschaftssteuer

Landwirtschaftliche Betriebsflächen, wie bewirtschaftete Acker- und Grünlandflächen, sind zu 85 Prozent von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit. Das gilt nicht mehr, wenn der Betreiber eines Solarparks auf der Fläche PV-Module installiert. Denn dann handelt es sich nicht mehr um eine landwirtschaftliche Betriebsfläche. Achtung: Die steuerliche Belastung kann auch rückwirkend eine Rolle spielen, wenn die Fläche nach der Hofübergabe oder dem Tod des Landwirtes verpachtet wird. Das kann umgangen werden, indem der Betreiber der PV-Anlage den Landwirt an der Solaranlage beteiligt.

Foto: protectnature – stock.adobe.com (Symbolbild)

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